Das nachfolgend verlinkte Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) führt ein exemplarisches Beispiel für die Diskriminierung bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz an und trifft dabei einige grundsätzliche Festlegungen.
Interessant ist z.B. die Feststellung, dass es zu keinen konkreten, aktiv diskriminierenden Handlungen oder damit verbundenen Ablehnungen kommen muss, sondern bereits eine geäußerte Vermutung über den Zweifel an der Geschlechtsidentität ausreicht, um unter das Diskriminierungsverbot zu fallen.
Urteil des BAG vom 17.12.2015 – 8 AZR 421/14 – (PDF)